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II. Tatbestände

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Abs 1. a) Normadressaten sind Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder, Beauftragte oder Liquidatoren. Erfasst wird auch der Notgeschäftsführer (vgl Langer 119). Zu den Beauftragten zählen Abschlussprüfer (inkl Sonderprüfer, Gründungsprüfer und Umgründungsprüfer), Beiratsmitglieder, Angestellte und Wirtschaftstreuhänder, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Lageberichten oder der Emission von Geschäftsanteilen befasst sind (OGH RdW 1989, 193, vgl auch EBRV zum FMAG 2001, 641 BlgNR XXI. GP , 99, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 255 Rn 9 f, Reich-Rohrwig 832, Dehn, ÖBA 2002, 380, Nowotny, RdW 1992, 71: auch Steuerberater). Die früher kritikwürdige Situation (dazu Voraufl, Gruber, wbl 1990, 332), dass § 255 AktG sich nicht an Beauftragte richtete, wurde mit einer entsprechenden Novellierung dieser Bestimmung durch das FMAG 2001 beseitigt. Das hat allerdings nichts daran geändert, dass der Begriff wenig konturiert und deshalb wohl nicht abschließend klärungsfähig ist (vgl Langer 121 f, Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser § 255 Rn 5, auch Gelbmann, GesRZ 2003, 27 mit erwägenswerter Einschränkung). Wo die Strafbarkeit mit einer Organfunktion verknüpft ist, kommt es weder auf Eintragung/Löschung im Firmenbuch noch darauf an, ob der Bestellungsakt mangelfrei erfolgte (Reich-Rohrwig 829, Jabornegg/Geist in Jabornegg/ Strasser § 255 Rn 5, ausführlich Langer 50 ff). Darüber hinausgehende Ausweitungen des Tatbestandes, vor allem der Verzicht auf einen wenn auch unwirksamen Bestellungsakt, dürften mit dem strafrechtlichen Analogieverbot nicht vereinbar sein (ebenso Langer aaO, aA BGH ZIP 2000, 1390).

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