1. Entwicklung. Das GmbH-Strafrecht war ursprünglich in den §§ 121-125 geregelt; zu Details der Entstehungsgeschichte Langer 31 ff, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 255 Rn 3. Das RLG hat § 121 ersatzlos aufgehoben und den Gehalt der §§ 122-124 bei gleichzeitiger Anpassung an § 255 AktG in § 122 zusammengefasst (dazu die Materialien bei Mohr 141, kritische Analyse von § 255 AktG aF bei Enzinger, GesRZ 1994, 188 ff, 290 ff). Die darauf folgende Novellierung von Abs 2 Z 2 durch das FBG hängt mit der Änderung von § 26 durch dieses Gesetz zusammen. Mit dem FMAG 2001 (BGBl I 2001/97) wurde die Bestimmung ebenso wie § 255 AktG erneut mit dem Ziel novelliert, die Straftatbestände übersichtlicher und klarer zu fassen. Ferner wurde der Strafrahmen auf ein Jahr gesenkt sowie auch Fehlinformationen des Aufsichtsrats pönalisiert (EBRV 641 BlgNR XXI. GP , 98 f, dazu Gelbmann, GesRZ 2003, 21 f, Temmel/Lang, SWK 2002, W 81 ff). Das PuG (BGBl I 2006/103) hat die Bestimmung wiederum geändert. Beseitigt wurde die Verpflichtung zur Vorlage einer Gesellschafterliste bei der Eintragung der Gesellschaft und einer Kapitalerhöhung (§ 9 Rn 1 , 15, § 53 Rn 1 , 3), weshalb auch die früher vorgesehene Strafbarkeit von falschen Angaben in diesen Dokumenten zu eliminieren war. § 122 entspricht weitgehend § 255 AktG. §§ 18 SpaltG, 114 VAG, 41 PSG und 89 GenG kennen § 122 ähnelnde Strafbestimmungen (zu § 18 SpaltG s Anh § 101 Rn 41, für Deutschland vgl §§ 82 dGmbHG, 399, 400 dAktG).