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III. Außerstreitverfahren und GmbH

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Zuständigkeit; Zusammensetzung des Gerichts. Für die nach Rn 3 ff nach Außerstreitrecht zu verhandelnden Angelegenheiten ist sachlich der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz zuständig. Das sind die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 14 Rn 7). Die örtliche Zuständigkeit hängt vom Sitz der Gesellschaft ab (§ 102, § 120 JN; dazu § 9 Rn 11). Diese Zuständigkeitsregeln sind zwingend (OGH EvBl 1959/381, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 14 Rn 2, Reich-Rohrwig 784 mwN). Gem § 7 a Abs 3 JN entscheidet im außerstreitigen Verfahren der Einzelrichter (Geist in Jabornegg/Strasser § 14 Rn 10). Zum Wirkungsbereich der Rechtspfleger und seiner Abgrenzung zu richterlichen Entscheidungen vgl § 22 RpflG, dazu im Kontext der Verhängung von Zwangsstrafen OGH ecolex 2001, 209 mit Anm Zehetner, ecolex 2001, 210 mit Anm Zehetner, ferner Geist in Jabornegg/Strasser § 14 Rn 12 ff.

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