1. An Ausschusssitzungen dürfen auch solche Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen, die nicht dem Ausschuss angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht ausschließen oder einschränken. Dieselbe Befugnis steht auch dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu (Abs 2). Bei beiden Varianten muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Der Vorsitzende kann das ihm durch Abs 2 eingeräumte Recht nicht delegieren (zur Möglichkeit einer Stellvertretung § 30 g Rn 4). Andererseits kann es ihm auch nicht generell genommen werden. Möglich ist dagegen eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den Vorsitzenden zu einzelfallbezogenen Entscheidungen zwingt (zutreffend Wünsch Rn 22).