1. Aufsichtsratsmitglieder sind - wie nach § 93 AktG - selbstverständlich berechtigt, an Sitzungen teilzunehmen und hierzu grundsätzlich auch verpflichtet (zu letzterem Kastner, FS Strasser 852). Die Teilnahmeverpflichtung folgt aus der Übernahme des Amtes. Teilweise wird angenommen, in Fällen der Interessenkollision sei nicht nur das Stimm-, sondern auch das Teilnahmerecht ausgeschlossen (Kastner, aaO 851, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 93 Rn 4). Dem ist nicht zu folgen. Den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats muss zugemutet werden, Beratung und Entscheidung nicht von der Gegenwart des Mitglieds beeinflussen zu lassen, das sich in einem Interessenkonflikt befindet. Auch die (konkrete) Gefahr des Geheimnisverrats liefert keinen Ausschlussgrund (anders Reich-Rohrwig I Rn 4/224). Bei Verletzung einschlägiger Pflichten (dazu § 33 Rn 2) in der Vergangenheit kann sich die Gesellschaft durch Abberufung schützen. Gegebenenfalls ist nach § 30 b Abs 5 vorzugehen (s dort Rn 11). Ansonsten darf einem Aufsichtsratsmitglied nicht unterstellt werden, es sei zur Pflichtverletzung bereit.