1. Bücher der Gesellschaft. a) Nach Abs 1 haben die Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft über ein Rechnungswesen verfügt, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Die Änderung des Wortlauts dieser Bestimmung bringt deutlicher als bisher zum Ausdruck, dass nicht nur vergangenheitsbezogene, sondern auch zukunftsorientierte Rechnungen erforderlich sein können (näher dazu und zu den Einzelelementen des Rechnungswesens Mandl, RWZ 1997, 356 ff). Inkludiert ist aber immer noch die an sich selbstverständliche Verpflichtung, die Grundsätze kaufmännischer/unternehmerischer Rechnungslegung zu beachten, also die hierfür erforderlichen Bücher zu führen (umfassend dazu Mandl 3 ff, Bertl/ Deutsch/Hirschler 10 ff; zur steuerrechtlichen Buchführungspflicht auch Doralt/ Ruppe I Rn 156). Was das im Einzelnen bedeutet, ist anhand der §§ 189 ff UGB zu beurteilen, wo ua Zweck und Maßstab der Buchführung charakterisiert wird (dazu auch Rückle/Klatte, wbl 1988, 411). Der Zweck richtet sich darauf, die Geschäfte des Unternehmers und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen. Der Maßstab besteht in der Einhaltung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (näher dazu Torggler/Torggler in Straube § 189 Rn 11 ff, Nowotny in Straube § 195 Rn 6 ff, Jabornegg/Geist § 189 Rn 24, § 195 Rn 4 ff; vgl OGH GesRZ 1986, 32). Was unter den Büchern im Einzelnen zu verstehen ist, sagt auch das RLG nicht. Indes ergibt sich aus ihrem Zweck, dass alle fortlaufenden Aufzeichnungen der Handelsgeschäfte gemeint sind und darüber hinaus auch alle anderen Bücher, Blätter, Datenträger etc, auf denen sich Aufzeichnungen befinden, die dazu bestimmt sind, die Geschäftsfälle und die Vermögenslage des Unternehmers ersichtlich zu machen (Torggler/Torggler in Straube Vor § 189 Rn 36 mN). Hierher gehören daher auch die in Rn 7 zusammengefassten periodenbezogenen Aufstellungen.