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III. Rechnungslegung und Rechte der Gesellschafter

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die Regel. a) Nach Aufstellung des Jahres-/Konzernabschlusses samt Lageberichten sind jedem Gesellschafter unverzüglich Abschriften zuzusenden (vgl Gellis/Feil Rn 7, Grünwald, ecolex 1992, 22). Dazu verpflichtet ist die Gesellschaft (OGH GesRZ 1990, 222, OLG Wien NZ 1995, 135), die durch die Geschäftsführer zu handeln hat (zum Anspruch auf Aufstellung des Jahresabschlusses oben Rn 16, 18 ff). Unter ohne Verzug ist Zusendung ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen. Das bedeutet, dass sie im Regelfall sofort zu erfolgen hat, nachdem die von den Geschäftsführern unterschriebenen Zusendungsdokumente vorliegen (zum Erfordernis von Unterschriften oben Rn 10). Nach Ansicht des OGH (RdW 2000, 155 = RWZ 2000, 74 mit Anm Wenger) betrifft das Zusendungsrecht nur den jeweils aktuellen Jahresabschluss. Die Kenntnisnahme von Jahresabschlüssen vergangener Jahre könne nur auf das allgemeine Informationsrecht (dazu Rn 36) gestützt werden. Soweit die Jahresabschlüsse vergangener Jahre entgegen § 22 Abs 2 noch nicht zugesendet worden sind, trifft das nicht zu. Denn wenn auch primärer Zweck der Zusendung die Vorbereitung der Generalversammlung ist, die den Jahresabschluss prüft und feststellt, ist das Zusendungsrecht selbst nicht zeitlich begrenzt. Wurden die Jahresabschlüsse übersandt, wäre das (erneute) Begehren rechtsmissbräuchlich (so auch andeutungsweise OGH aaO, zum Rechtsmissbrauchseinwand Rn 29). Zur Frage, ob auch ein Gewinnverteilungsvorschlag zuzusenden ist, (verneinend) Grünwald, aaO, dagegen Reich-Rohrwig I Rn 2/726.

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