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II. Prozessvertretung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die in § 30 l enthaltenen Regeln über die Prozessvertretung der Gesellschaft betreffen nur Aktivprozesse (vgl aber Reich-Rohrwig, wbl 1987, 299 f für AG, wie hier Reich-Rohrwig I Rn 4/404). Zur passiven Vertretungsmacht des Aufsichtsrats im Kontext von Klagen gemäß § 41 vgl § 42 Rn 4.

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