1. Die Kapitalerhöhung ist nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig. So kann sie auch dann durchgeführt werden, wenn die bisherigen Stammeinlagen noch nicht voll eingezahlt sind (EB I 73, Reich-Rohrwig 479, Gellis/Feil Rn 6, Hachenburg/ Ulmer § 55 Rn 25). Auch im Liquidationsstadium ist eine Kapitalerhöhung möglich, entweder um die Befriedigung der Gläubiger oder die Fortsetzung der Gesellschaft zu gewährleisten (Hachenburg/Ulmer § 55 Rn 27, zurückhaltender Gellis/Feil Rn 6). Dasselbe gilt im Konkurs (Gellis/Feil aaO, Hachenburg/Ulmer § 55 Rn 28). Nach Durchführung einer Verschmelzung kann die (aufnehmende) Gesellschaft dem damit zusammenhängenden Vermögenszuwachs nur noch im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Rechnung tragen (OLG Wien NZ 1973, 107).