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II. Hälfteklausel (Abs 1)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Sofern nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, muss nach Abs 1 mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch „bar“ zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden (zur Bedeutung dieser Regel bei der Kapitalerhöhung § 52 Rn 9). Aus dem Normzweck (Rn 2) ergibt sich, dass diese Regel (sog Hälfteklausel) nicht auf die einzelne Stammeinlage, sondern auf das Stammkapital insgesamt zu beziehen ist. Es ist also zB zulässig, dass ein oder mehrere Gründer nur Sacheinlagen übernehmen, solange nur sichergestellt ist, dass das ingesamt aufzubringende Vermögen wenigstens zur Hälfte aus flüssigen Mitteln besteht (Wünsch Rn 1, Kastner/Doralt/Nowotny 356, Gellis/Feil Rn 2). Dass der in bar zu leistende Teil „voll“ aufgebracht werden muss, bedeutet nicht, dass er im Anmeldungszeitpunkt auch voll eingezahlt sein müsste (Wünsch Rn 1, Reich-Rohrwig I Rn 1/217). Das folgt zunächst aus dem auch hier anwendbaren § 10 Abs 1, ferner daraus, dass mit der Neufassung der Bestimmung durch die Novelle 1980 inhaltlich nichts verändert werden sollte (EB III 5) und ist schließlich auch daraus abzuleiten, dass kein Sachgrund für ein gegenteiliges Gesetzesverständnis ersichtlich ist. Wegen § 10 Abs 1 müssen aber auch bei Anwendbarkeit der Hälfteklausel mindestens 17.500 Euro eingezahlt sein. Für Gesellschaften mit einem Stammkapital von bis zu 70.000 Euro läuft dies bei Ausnutzung des gesamten von Abs 1 für Sacheinlagen eingeräumten Spielraums auf Volleinzahlung hinaus.

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