1. Begriff und Rechtsnatur. Ein Beschluss setzt sich aus den Stimmabgaben der an ihm beteiligten Gesellschafter zusammen. Es handelt sich um ein regelmäßig mehrseitiges Rechtsgeschäft, das auf die verbindliche Fixierung des gemeinsamen Willens als Willen der Gesellschaft gerichtet ist (ebenso OGH ecolex 1992, 337, s auch Weilinger 290 ff). Das gilt auch dann, wenn sich nur ein Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt, sei es, weil es sich um den einzigen oder um den einzigen erschienenen Gesellschafter handelt (näher zum Ganzen Ulmer/Hüffer § 47 Rn 2 f, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 47 Rn 3, Zöllner, FS Lutter 821 ff je mN; zur Unterscheidung von Beschluss und Vertrag Grünwald, NZ 1991, 170, Enzinger 45 f). Sind sich die Gesellschafter - trotz Abstimmung - darüber einig, dass ein Beschluss nicht zustande gekommen ist, dann verbleibt es dabei (SZ 58/88). Denn eine verbindliche Fixierung des Willens der Gesellschaft liegt in einem solchen Fall gar nicht vor.