1. Zuständigkeit. a) Sie liegt grundsätzlich beim
Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Zur Einberufungsbefugnis von Stellvertretern vgl § 30 g Rn 4. Von Abs 3 abgesehen liegt eine Ermessensentscheidung vor. Sie ist daran zu orientieren, ob korrekte Aufgabenerfüllung eine Sitzung erforderlich macht.