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I. Anzahl von Sitzungen (Abs 3)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Abs 3 (ebenso § 94 Abs 3 AktG; zum Hintergrund beider Bestimmungen Kastner, GesRZ 1982, 216) verlangt, dass in jedem Dreimonatszeitraum des Geschäftsjahres mindestens eine Aufsichtsratssitzung stattfindet. Anzahl (früher 3) und Rhythmus der Sitzungen wurden erst mit dem IRÄG 1997 eingeführt. Damit ist von Gesetzes wegen klargestellt, dass sich der Aufsichtsrat kontinuierlich mit den Angelegenheiten der Gesellschaft beschäftigen soll (vgl EB VI 63; zur früheren Rechtslage Erstaufl § 30 i Rn 1). Im Übrigen hängt die neue Regel offenbar auch mit den Quartalsberichten nach § 28 a zusammen. Ohne zumindest vier Sitzungen pro Jahr wäre nicht sichergestellt, dass sich der Aufsichtsrat, wie geboten, mit diesen Berichten auseinandersetzt. Schriftliche Abstimmung ist nicht geeignet, eine Sitzung zu ersetzen (Wünsch Rn 50). Fraglich ist, ob andere Kommunikationsformen, wie etwa Videokonferenzen als Sitzungen im Sinn der Vorschrift gewertet werden können. Die Frage ist zu verneinen. Denn mit dem GesRÄG 2005 wurde den modernen Informationstechnologien hinsichtlich der Beschlussfassung entsprochen (§ 30 g Abs 3 und 5, vgl dort Rn 10a und 15), ohne dass Abs 3 ebenfalls adaptiert wurde (aA, allerdings vor dem GesRÄG 2005, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 94 Rn 31, dies in Studiengesellschaft 276 f je mwN). Der Gesellschaftsvertrag kann mehr, aber nicht weniger als vier Sitzungen pro Geschäftsjahr vorsehen. Dass die erforderliche Anzahl von Sitzungen stattfindet, ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu veranlassen.

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