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II. Einberufung von Sitzungen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Zuständigkeit. a) Sie liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Zur Einberufungsbefugnis von Stellvertretern vgl § 30 g Rn 4. Von Abs 3 abgesehen liegt eine Ermessensentscheidung vor. Sie ist daran zu orientieren, ob korrekte Aufgabenerfüllung eine Sitzung erforderlich macht.

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