1. Qualifizierte Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen im Regelfall einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Es kommt auf die abgegebenen, nicht auf die insgesamt vorhandenen Stimmen an. Zum Stimmrecht § 39 Rn 9 ff, zum Stimmgewicht § 39 Rn 13. Zu den Konsequenzen der Berücksichtigung ungültiger und der Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen § 39 Rn 7 f. Hält man eine schriftliche Beschlussfassung auch beim Erfordernis notarieller Beurkundung für möglich (dazu, auch zur Unpraktikabilität, § 34 Rn 21), ist jedoch diesfalls die Mehrheit nach der Gesamtzahl aller Stimmen zu bestimmen (§ 34 Abs 2). Ein beteiligungsverwaltender Nachlasskurator bedarf im Kontext der Satzungsänderung verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung, wenn die Änderung nicht schon vom Erblasser testamentarisch verfügt wurde (OGH ecolex 1994, 684). Im hier interessierenden Zusammenhang praktisch besonders bedeutsam ist, dass die notarielle Beurkundung allein den Inhalt des Beschlusses nicht festlegt. Vielmehr kommt es auch im Kontext der Satzungsänderung grundsätzlich darauf an, dass das Beschlussergebnis von dem Leiter der Versammlung festgestellt wird oder sonst zur Kenntnis der Gesellschafter gelangt (§ 39 Rn 7).