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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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§ 50 ist seit seinem Inkrafttreten unverändert geblieben. Zu den Erwägungen, die dazu geführt haben, für Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht generell Einstimmigkeit zu verlangen, vgl § 49 Rn 1. Die Notwendigkeit einer immerhin qualifizierten Mehrheit beruht auf Bedürfnissen des Minderheitenschutzes. Schon die Materialien leiten daraus ab, dass die Festsetzung einer geringeren als der in Abs 1 vorgesehenen Mehrheit unzulässig ist (EB I 72). Abs 2 soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, auf Änderungen ihrer Lage unter erleichterten Voraussetzungen reagieren zu können. Umgekehrt wird die Änderung des Unternehmensgegenstands (Abs 3) als fundamentalste Umgestaltung der Gesellschaft bezeichnet (EB, aaO). Deshalb müsse für den Regelfall ein einstimmiger Beschluss vorgesehen werden. Im Licht der Einführung qualifizierter Mehrheiten für Verschmelzung und Spaltung durch das EU-GesRÄG sowie die 9/10-Mehrheit des UmwG ist diese Begründung fragwürdig geworden (vgl auch Rüffler, Lücken 141, 500 ff, ähnlich Kalss § 98 GmbHG Rn 2; s auch unten § 98 Rn 2). Die im Verhältnis zu § 53 Abs 3 dGmbHG genauere Fassung von Abs 4 und 5 ist auf Auslegungszweifel zum deutschen Recht zurückzuführen. Ausdrücklich wird deshalb gesagt, dass auch eine Verkürzung einzelnen Gesellschaftern zugestandener Rechte ohne deren Zustimmung nicht in Betracht kommt. Solche Sonderrechte werden in den EB (aaO) von Rechten der Gesamtheit abgehoben. In einem gewissen Gegensatz dazu wollen die Materialien auch den Gleichbehandlungsgrundsatz Abs 4 zuordnen (dazu Rn 13). Daraus wird allerdings nur die Konsequenz gezogen, dass die (nachträgliche) Einräumung von Vorzugsrechten der Zustimmung der dadurch Verkürzten bedürfe.

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