1. Gewinnermittlung. a) Der nach Abs 1 verteilungsfähige Bilanzgewinn ist mittels eines Jahresabschlusses festzustellen (zum Jahresabschluss § 22 Rn 10 ff). Zuständig für die Aufstellung desselben sind die Geschäftsführer (§ 22 Rn 16). Die Feststellungsbefugnis liegt bei den Gesellschaftern (§ 35 Rn 6).