1. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Zur Rechtsnatur des Beschlusses vgl § 34 Rn 3. Konkludente Beschlüsse sind nicht möglich (Strasser in Jabornegg/Strasser §§ 92-94 Rn 52, Wünsch Rn 58). Das schließt es nicht aus, ausdrücklich gefasste Beschlüsse nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB auszulegen (N dazu bei Reich-Rohrwig I Rn 4/253, ferner Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 92 Rn 62). Meinungsverschiedenheiten im Aufsichtsrat kann nicht durch gesellschaftsvertragliche Einsetzung eines Schiedsgerichts begegnet werden (AC 2877). Das ist aus der Verantwortung des Aufsichtsrates für die Erledigung der ihm zugeordneten Aufgaben abzuleiten.