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I. Organisation des Aufsichtsrats

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Vorsitzender, Stellvertreter. a) Abs 1 (ebenso § 92 Abs 1 AktG) verlangt, dass ein Vorsitzender des Aufsichtsrats sowie mindestens ein Stellvertreter bestellt wird. Wählbar sind nur Mitglieder des Aufsichtsrats. Sind Arbeitnehmer gemäß § 110 ArbVG im Aufsichtsrat vertreten, so ist dieser jedenfalls zuständig, den Vorsitzenden und den ersten Stellvertreter zu bestimmen. Denn aus § 110 Abs 3 Satz 5 ArbVG ist abzuleiten, dass die Aufsichtsratsspitze auf der Grundlage einer doppelten Mehrheit - Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, Mehrheit der Anteilseignervertreter - zu bestellen ist (wie hier Wünsch Rn 7, Reich-Rohrwig I Rn 4/185, M. Heidinger 175, Geppert, GesRZ 1984, 77 ff, Kostner/Umfahrer Rn 408, anders Kastner/Doralt/Nowotny 403 f, zweifelnd Straube/Ratka/Rauter 24, alle mwN, vgl OGH GesRZ 1996, 243). Eine gegenteilige Bestimmung des Gesellschaftsvertrags ist nichtig (Reich-Rohrwig I Rn 4/186). Ist § 110 ArbVG nicht anwendbar, dann kann die Bestellungszuständigkeit nach hM durch den Gesellschaftsvertrag auch der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden (so etwa Kastner/Doralt/Nowotny 404, Kostner, NZ 1980, 165, Reich-Rohrwig, ÖJZ 1981, 314, Kastner, JBl 1980, 618, Torggler, SWK 1981, B II 18). Dagegen sprechen verschiedene Argumente, vor allem die Organisationsautonomie des Aufsichtsrats (M. Heidinger 174 f, 176). Sie steht auch einer Regelung mittels Syndikatsvertrags (§ 39 Rn 18 ff) entgegen (anders Kastner, ÖZW 1980, 4). Schweigt der Vertrag, soll wahlweise der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung zuständig sein (Kastner/Doralt/Nowotny 403 f, Kostner/Umfahrer Rn 407, Reich-Rohrwig I Rn 4/184, Wünsch Rn 4). Demgegenüber ist anzunehmen, dass es in erster Linie Sache des Aufsichtsrats selbst ist, den Vorsitzenden und Stellvertreter zu wählen. Der Gesellschafterversammlung steht allenfalls eine Ersatzzuständigkeit zu. Denn die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats wird verbessert, wenn sein Vorsitzender vom mehrheitlichen Vertrauen der Mitglieder unterstützt wird. Die Wahl ist annahmebedürftig (Strasser in Jabornegg/ Strasser §§ 92-94 Rn 11, M. Heidinger 173). Mängel des Bestellungsbeschlusses können von jedem Mitglied des Aufsichtsrates gerichtlich geltend gemacht werden (OGH ecolex 1996, 25, s unten Rn 14).

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