1. Übersicht. Im Anwendungsbereich des FBG sind, wie sich aus dessen § 15 Abs 1 ergibt, mangels besonderer Vorschrift die §§ 1 - 80 AußStrG, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72-77), anzuwenden (näher Kodek/Nowotny, NZ 2004, 257 ff, Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 15 Rn 1 f). Damit wird für einen Großteil der Fälle die Verfahrensart eindeutig festgelegt. Denn überall dort, wo das Firmenbuchgericht involviert ist, gilt Außerstreitrecht. Das bezieht sich auf die Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch (Rn 4), auf Anmeldungen (Eintragungsanträge; dazu Rn 5) und schließlich auf die amtswegige Tätigkeit des Firmenbuchgerichts (Rn 7). Nicht eindeutig geregelt ist demgegenüber, wie vorzugehen ist, wenn das Gericht zwar auf Antrag, aber ohne Zusammenhang mit dem Firmenbuch zu entscheiden hat (dazu Rn 6). Offen ist ferner, in welcher Verfahrensart wechselseitige Ansprüche unter Gesellschaft, Gesellschaftsorganen und Gesellschaftern zu verfolgen sind (dazu Rn 8 f).