1. Entwicklung. Abs 1 der ursprünglichen Fassung der Bestimmung ordnete an, dass auf die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Anmeldungen, Anzeigen und Mitteilungen an das Handelsgericht sowie dessen Tätigkeit die Vorschriften anzuwenden seien, die sich auf das Handelsregister beziehen. Abs 2 ermöglichte dies präzisierende Verordnungen. Abs 3 und 4 banden die Finanzprokuratur in das Verfahren ein. Die geltende Fassung der Bestimmung geht auf die GmbH-Novelle 1980 zurück. Die Änderung wurde bezüglich der Finanzprokuratur mit der Möglichkeit amtswegiger Löschung unzulässiger Eintragungen begründet. Im Übrigen heißt es nur, § 14 AktG werde übernommen (EB III 10). Eine Verbesserung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten. Denn nunmehr fehlt es vielfach an einer eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung einschließlich der damit zusammenhängenden Bestimmung der Verfahrensart (vgl nur Reich-Rohrwig, JBl 1987, 371: Unbrauchbarkeit der Bestimmung). Das liegt daran, dass § 102 eine ausdrückliche Zuweisung der Angelegenheit an das Prozessgericht gerade nicht fordert. Deshalb ist es auch mehr als fraglich, ob § 1 Abs 2 AußStrG derogiert wird (näher unten Rn 6).