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II. Anmeldung (Abs 1)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Allgemeine Charakteristika. a) Die Funktion der Anmeldung besteht darin, das Verfahren betreffend die Eintragung der Gesellschaft einzuleiten und dem Gericht die dazu erforderlichen Informationen zu verschaffen (Gellis, AnwZ 1934, 86). Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Eintragung der Gesellschaft (Wünsch Rn 18, Graschopf 55; vgl § 16 FBG, Muster bei Birnbauer, GeS 2006, 312 f, ders, GeS 2005, 195 f, Kostner/Umfahrer 631, s auch Zehetner/Zehetner, GBU 2006/10/09, dies, GBU 2007/05/08). Antragsteller ist, was seit Inkrafttreten von § 15 Abs 2 FBG nicht mehr zweifelhaft sein kann, die Gesellschaft, nicht etwa die Geschäftsführer. Die wegen der Parteifähigkeit der Vorgesellschaft (§ 2 Rn 19 f), aber auch unabhängig davon bedenkliche Gegenansicht (Wünsch Rn 18, Reich-Rohrwig 55) ist damit überholt (wie hier jetzt auch Reich-Rohrwig I Rn 1/565, Gellis/Feil Rn 1). Dem Antragscharakter der Anmeldung entspricht es, dass die begehrte Eintragung möglichst genau zu detaillieren ist. § 16 FBG sagt dies nun ausdrücklich.

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