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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung. Abs 1 und 3 gelten unverändert seit 1906. Abs 2 sah ursprünglich neben der Vorlage des Gesellschaftsvertrags (Z 1) die Beilage einer Liste der Gesellschafter (Z 2) und der Geschäftsführer (Z 3) vor. Mit der GmbH-Novelle 1980 wurde im Zusammenhang der Gesellschafterliste und der Geschäftsführerliste zusätzlich die Angabe des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl der Gesellschafter als auch der Geschäftsführer verlangt (über die Gründe Wünsch, GesRZ 1980, 167 f). Z 4 in der ursprünglichen Fassung (Vorlage der staatlichen Genehmigungsurkunde bei konzessionspflichtigen Gesellschaften) wurde abgeschafft. Das hing mit der gleichzeitigen Streichung von § 3 Abs 2 (§ 3 Rn 1) zusammen. Nicht unwesentliche Änderungen hat dann das FBG gebracht. Zunächst wurden die den „gewöhnlichen Aufenthalt“ betreffenden Bestimmungen der GmbH-Novelle 1980 wieder rückgängig gemacht. Der Grund dieser Maßnahme ist unklar; die Materialien äußern sich nicht. Jedenfalls waren die Gesichtspunkte, die seinerzeit dazu geführt hatten, die Angabe des gewöhnlichen Aufenthalts zu verlangen, nicht entfallen. Ferner hat das FBG darauf verzichtet, die Mitteilung von Beruf und Wohnsitz der Gesellschafter zu verlangen. Dafür musste jetzt die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Gesellschafter sowie ihr Geburtsdatum und, sofern vorhanden, ihre Firmenbuchnummer angegeben werden. Auch bei den Angaben betreffend die Geschäftsführer brauchte nichts mehr über Beruf und Wohnsitz gesagt werden. Auch hier waren dagegen die für Zustellungen maßgebliche Anschrift und das Geburtsdatum mitzuteilen. Neu war auch, dass sich die Anmeldung über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer äußern musste (dazu die Materialien bei Danzl 113). Schließlich hatte sie nach Abs 2 Z 4, für den es vor dem FBG kein Gegenstück gab, auch ein Namen und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates bezeichnendes Dokument als Anlage zu enthalten. Der Sinn dieser Maßnahme bestand einerseits darin, § 9 an allgemeine Grundsätze des FBG (§§ 3 Z 8, 5 Z 1) anzupassen, die ihrerseits von der Publizitätsrichtlinie (s AllgEinl Rn 12) geprägt sind (dazu Ausschussbericht bei Danzl 47, 113). Andererseits ging es dem Gesetzgeber um „bessere Transparenz“. Das Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG, BGBl I 2006/103) hat schließlich das Erfordernis der Vorlage einer Liste der Gesellschafter, der Geschäftsführer und gegebenenfalls der Aufsichtsratsmitglieder beseitigt. Grund war eine Entlastung der nunmehr elektronisch gespeicherten Urkundensammlung. Ein Verlust an Publizität soll damit nach Ansicht des Gesetzgebers nicht verbunden sein. Denn die Gesellschafter und Geschäftsführer seien ohnedies in das Firmenbuch einzutragen (vgl EBRV 1427 BlgNR XXII. GP , 3 f, 11, Zehetner/Zehetner, GBU 2006/10/09; zu einer Zweifelsfrage aber Rn 15 und 16, zum Inkrafttreten § 127 Abs 6 und dort Rn 2). Das PuG hat unter anderem auch dem § 3 FBG einen zweiten Absatz angefügt, wonach bei der Eintragung natürlicher Personen auch deren Anschrift ersichtlich zu machen ist. Der Stoff von § 9 ist in §§ 7 f dGmbHG erfasst.

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