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II. Abhängigkeit

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. a) Abhängigkeit setzt nicht voraus, dass das herrschende Unternehmen imstande wäre, dem untergeordneten seinen Willen aufzuzwingen. Das folgt aus den Verhältnissen bei der AG, wo diese Möglichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags schon wegen § 70 AktG offensichtlich nicht existiert. Vielmehr genügt die Wahrscheinlichkeit einflusskonformen Verhaltens (näher dazu Koppensteiner, Bankenaufsicht 67 f, Kreil 21, ebenso OGH SZ 73/141, Artmann 34, Jabornegg in Jabornegg/Strasser § 15 Rn 21). Die sogenannte negative Beherrschung, also die Fähigkeit bestimmte Entscheidungen zu verhindern, reicht nicht aus (Koppensteiner, aaO 68 mN). Wann damit zu rechnen ist, dass die Leitung eines Unternehmens Einflüssen eines anderen folgt, hängt von der Gesellschaftsform ab. Bei der AG ist dies grundsätzlich jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Unternehmen aufgrund seiner Stimmenmehrheit auch den entscheidenden Einfluss im Aufsichtsrat der Gesellschaft und damit auf den Vorstand innehat. Auch bei der GmbH kommt es auf die Stimmverhältnisse, darüber hinaus aber auch auf die Satzungslage, zB darauf an, ob einem Gesellschafter ein Sonderrecht auf Bestellung der Geschäftsführer zusteht (näher dazu Koppensteiner, aaO 70 f mwN). Zur Frage der Neutralisierung von Einflussmöglichkeiten durch wechselseitige Mehrheitsbeteiligungen (verneinend) Koppensteiner, wbl 1990, 4 f. Abhängigkeitsbegründender beherrschender Einfluss liegt nur vor, wenn er sich auf das Ganze eines anderen Unternehmens erstreckt, also umfassend-genereller Natur ist (Koppensteiner, Bankenaufsicht 68 mN). Auf seine voraussichtliche Dauer kommt es nicht an (Koppensteiner in Kölner Kommentar3 § 17 Rn 25, Kreil 20 f). Insgesamt lässt sich Abhängigkeit als potentielle Konzernierung begreifen (Krejci 263 ff, 266, Kreil 23, Koppensteiner, Bankenaufsicht 65 f, Artmann 34, U. Torggler in Kalss/Rüffler 51 f, ders 6 je mwN). Der Unterschied besteht nur darin, dass einheitliche Leitung die Aktivierung des Potentials voraussetzt, das mit der Möglichkeit beherrschenden Einflusses verbunden ist.

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