1. Zuständigkeit. a) Nach Abs 1 (vgl § 97 Abs 1 AktG) ist der Aufsichtsrat befugt und imstande, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit Geschäftsführern zu vertreten. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Bei Abschluss des Anstellungsvertrags vertreten die Gesellschafter (§ 15 Rn 21). Bei allen anderen Geschäften mit einem Geschäftsführer kann die Gesellschaft außer durch den Aufsichtsrat auch durch (weitere) Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl, uU auch im Wege des In-sich-Geschäftes (dazu § 20 Rn 23 f) vertreten werden (s OGH ecolex 1998, 548 mit Anm Wilhelm, Reich-Rohrwig I Rn 4/397, Wünsch Rn 2, Seikel 105 f). Für die aktienrechtliche Parallelvorschrift (§ 97 AktG) wird von einer Mindermeinung auch anderes vertreten (Cernicky, GesRZ 2002, 179 ff, Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 97 Rn 7 f, offen gelassen von OGH GesRZ 2005, 136). Doch ist das bei keineswegs zwingenden teleologischen Argumenten mit dem Wortlaut kaum vereinbar und soll im Übrigen für die GmbH nicht gelten (so ausdrücklich Cernicky, GesRZ 2002, 182 f). Soweit ein von Geschäftsführern oder anderen Vertretern der Gesellschaft abgeschlossenes Geschäftsführergeschäft nicht ohnehin zur Kenntnis des Aufsichtsrats gelangt, muss dieser informiert werden. Das ist aus der Parallelzuständigkeit von Geschäftsführung und Aufsichtsrat in der hier interessierenden Konstellation abzuleiten. Derselbe Gesichtspunkt verpflichtet den Aufsichtsrat umgekehrt, seinerseits die Geschäftsführer zu unterrichten, wenn er mit einem von ihnen ein Geschäft abschließt. Sollen bestehende Verträge geändert werden, so dürfte hierfür aufseiten der Gesellschaft jeweils nur die Gruppe vertretungsberechtigter Personen befugt sein, die das Geschäft abgeschlossen hat. Das muss wohl aus der Notwendigkeit eines geordneten Zusammenwirkens der Gesellschaftsorgane gefolgert werden. Zu den Konsequenzen für die Vertretungsmacht vgl § 20 Rn 22.