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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übersicht. Die Bestimmung, deren Inhalt sich abgewandelt auch in den §§ 68 und 70 dGmbH findet, ist erstmals mit dem HaRÄG (BGBl I 2005/120) geändert worden. De lege lata wird (anstatt wie zuvor auf das HGB in der vor 1938 geltenden Fassung) auf das neue UGB verwiesen. In der Sache hat sich dadurch unmittelbar nichts geändert, weil auch schon vorher der Verweis auf die §§ 149, 150 Abs 1 und 153 HGB zu beziehen war (dazu Voraufl). Eine mittelbare Änderung ergibt sich aus der Novellierung in § 149 UGB. Dort wurde nämlich aus Gründen des Verkehrsschutzes die Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer auf „ihren Geschäftskreis“ und damit auf den Liquidationszweck beseitigt. Die unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht gilt nunmehr auch für die GmbH-Liquidatoren (vgl dazu die EBRV bei Dehn 37, 110). § 149 UGB in der neuen Fassung umschreibt demnach nur mehr die Aufgaben der Liquidatoren und ordnet ohne Einschränkung an, dass sie die Gesellschaft gerichtlich wie außergerichtlich vertreten (näher Rn 3, 8). Weitere Pflichten der Liquidatoren sind aus § 91 und indirekt auch aus § 92 Abs 1 abzuleiten. § 150 UGB beschäftigt sich mit der Vertretung der Gesellschaft durch mehrere Liquidatoren. § 153 UGB schließlich bestimmt, wie die Liquidatoren zu zeichnen haben. Bei den übrigen Absätzen von § 90 handelt es sich um eine durch den Liquidationszweck bedingte Variation von Regeln, die es auch für die werbende Gesellschaft gibt. Zur Rechtslage bei Liquidation einer GmbH & Co KG Rn 4a.

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