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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Zusammenhänge. Die Bestimmung ist nie novelliert worden. Entstehungsgeschichtlich baut sie auf dem zwischenzeitlich allerdings neu gefassten § 33 dGmbHG auf. Der dort zugelassene Erwerb voll eingezahlter Geschäftsanteile aus Mitteln, die den Betrag des Stammkapitals übersteigen, ist in Österreich deshalb abgelehnt worden, weil ein eigener Anteil einen fiktiven Bilanzposten darstelle und der angenommene Vermögensüberschuss sich überdies als nicht vorhanden herausstellen könne (EB I 87 f). Zu beachten ist der systematische Zusammenhang zwischen § 81 und den §§ 82 f. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Äußerlichkeit. Wie § 82 gehört auch § 81 in den Gesamtzusammenhang der Regeln zum Zweck der Kapitalerhaltung. Die in § 83 enthaltenen Regeln sind auch dann anwendbar, wenn die Gesellschaft im Kontext des unzulässigen Erwerbs eines eigenen Anteils Leistungen an Gesellschafter erbringt (§ 83 Rn 3). Bedeutsam ist ferner, dass die §§ 65 ff AktG den Regelungsgegenstand des § 81 ausführlicher erfassen. Das ist für die Auslegung der Bestimmung in verschiedener Hinsicht erheblich. Nach der RV zum GesRÄG 2007 (§ 96 Rn 5) soll der Erwerb eigener Anteile beschränkt erlaubt werden und zwar in den Fällen unentgeltlichen Erwerbs, bei Gesamtrechtsnachfolge und zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern, wobei jeweils sinngemäß die aktienrechtlichen Vorschriften gelten sollen.

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