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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung. § 78 entspricht - mit wichtigen Abweichungen - § 16 dGmbHG. Abs 2 und 3 sind nie novelliert worden. Nach der ursprünglichen Version von Abs 1 kam es dagegen darauf an, wer im Anteilbuch als Gesellschafter verzeichnet ist. In den Materialien wird diese Regel in ausdrücklicher Anlehnung an die Drittschuldnerverständigung bei der Abtretung einer Forderung damit begründet, dass die Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels der Gesellschaft gegenüber nur aufgrund eines ihr gegenüber vorzunehmenden Rechtsaktes eintreten könne. Dieser Akt liege in der Anmeldung der Veräußerung, die wieder die Eintragung in das Anteilbuch als notwendige Folge nach sich ziehe (EB I 85). Das FBG hat das Anteilbuch abgeschafft (zu den Gründen § 26 Rn 2). Demzufolge musste auch Abs 1 geändert werden. In den Materialien heißt es dazu lapidar, die neue Textierung resultiere aus der Abschaffung des Anteilbuches (AB bei Danzl 119). Dabei hat man offensichtlich nicht zureichend nachgedacht (vgl Rn 3).

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