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II. Aufscheinen im Firmenbuch (Abs 1)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Anwendbarkeit während Übergangsfrist? Abs 1 ist mit dem 1.1.1991 in Kraft getreten. Demgegenüber ist § 5 FBG erst auf solche Rechtsträger anwendbar, die zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen sind (Art XXIII Abs 11, 5). Damit schien auch die Eintragung von Gesellschaftern einer GmbH in das Firmenbuch zunächst nicht möglich zu sein. Denn die Rechtsgrundlage einer solchen Eintragung findet sich in § 5 Z 6 FBG (so in der Tat OLG Innsbruck NZ 1992, 78, OLG Wien NZ 1995, 38, NZ 1994, 259, Oberhofer/Santner, wbl 1991, 211). Andererseits folgt aus § 26, der mit 1.1.1991 in Kraft getreten ist, dass ein Gesellschafterwechsel unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden ist, und § 78 setzt offenbar auch die Eintragungsfähigkeit des Sachverhalts voraus. Daran bestand auch ein dringendes Bedürfnis, weil ab 1992 keine Gesellschafterlisten mehr vorzulegen sind (vgl § 26 Rn 4, für Maßgeblichkeit der letzten Gesellschafterliste OLG Wien NZ 1997, 166, s ferner OGH ecolex 1995, 723, OLG Wien NZ 1994, 191). Als Ausweg wurde vorgeschlagen, Gesellschafteränderungen während der Übergangsfrist in die Spalte 6 des Firmenbuches einzutragen und § 43 HRV solange entsprechend modifiziert zu lesen (Erstaufl Rn 4, ebenso im Ergebnis Danzl, ecolex 1991, 165, dagegen OLG Innsbruck NZ 1992, 78, Oberhofer/Santner, wbl 1991, 211). Wer dies ablehnte, hätte zumindest zugestehen sollen, dass die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels zur Urkundensammlung zu nehmen ist und dass dies Aufscheinen iS von Abs 1 verwirklicht (so OGH ecolex 1994, 543, Wagner, NZ 1991, 102, andeutungsweise Nowotny, RdW 1991, 71, wohl auch Eiselsberg/Schenk/Weißmann § 78 Rn 1). Dass Änderungsmeldungen nach § 26 in die Urkundensammlung gehören, ergibt sich aus Art XXIII Abs 4 FBG (vgl Oberhofer/Santner, wbl 1991, 212 f). Die Bestimmung, die von den nach §§ 3 ff FBG zusätzlich vorzunehmenden Eintragungen spricht, wäre sonst kaum verständlich (vgl AB bei Danzl 170). Für die Zukunft haben sich die vorstehend diskutierten Fragen erledigt, weil die Übertragung alter GmbHs in das Firmenbuch abgeschlossen ist. Für Sachverhalte der Vergangenheit können sie aber durchaus noch eine Rolle spielen.

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