1. Tatbestand. Nach Abs 2 haftet der Erwerber für rückständige Leistungen des Veräußerers bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Rechtsnachfolge bei der Gesellschaft. Der Zweck dieser Regel knüpft an die Diskrepanz an, die daraus entsteht, dass der Wechsel der Inhaberschaft am Anteil unter den Beteiligten früher wirksam wird als in der Relation zur Gesellschaft. Außerdem wird berücksichtigt, dass die Gesellschaft vor Anmeldung des Sachverhalts häufig gar nicht über den Gesellschafterwechsel informiert ist. Aus diesen Gründen ist es für zweckmäßig gehalten worden, den Erwerber und seinen Rechtsvorgänger für Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft haften zu lassen, die im Zeitpunkt der Anmeldung rückständig sind (vgl EB I 86).