1. Übersicht. § 76 entspricht im Wesentlichen § 15 dGmbHG (vgl EB I 85). Mit Ausnahme eines minimalen stilistischen Eingriffs in Abs 2 gilt die Bestimmung wieder in ursprünglicher Fassung. Ein zwischenzeitlich eingeführtes, auf ein Jahr befristetes Verbot der Anteilsveräußerung in Sachgründungsfällen ist durch die GmbH-Novelle 1980 beseitigt worden (vgl Reich-Rohrwig 618). Regelungsgegenstand ist die Übertragung, Vererbung, Verpfändung und Pfändung von Geschäftsanteilen. Bei Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsübertragung (Abs 2 S 3) ist der systematische Zusammenhang mit § 77 (Möglichkeit gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung) zu beachten.