1. Übertragbarkeit. a) Bei der von Abs 1 angeordneten Übertragbarkeit der Anteile handelt es sich nach in Österreich herrschender Auffassung um eine zwingende Regel (SZ 6/133, Reich-Rohrwig 619, Kralik, FS Kastner, 216, aA Gellis, NZ 1933, 174). Die für Deutschland herrschende Gegenansicht (vgl Ulmer/Winter/ Löbbe § 15 Rn 4 mN) wird hauptsächlich damit begründet, die Gesellschafter könnten sich mittels des ihnen zwingend zustehenden Austrittsrechts oder einer Kündigung aus wichtigem Grund von der Gesellschaft lösen. Diese Möglichkeiten sind zwar auch für Österreich zu befürworten (Anh § 71 Rn 24 ff, § 84 Rn 21), haben sich aber noch nicht so verfestigt, dass der Ausschluss der Übertragbarkeit schlechthin für zulässig gehalten werden könnte. Eine Ausnahme kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag das Übertragungsverbot mit einer Austritts- oder Kündigungsmöglichkeit koppelt (vgl Reich-Rohrwig 619, Torggler, GesRZ 1977, 81, Kralik, FS Kastner 216, Trenkwalder in Kalss 29). Unabhängig davon hat der OGH ein zeitlich beschränktes Übertragungsverbot für zulässig gehalten (AC 3033). Die Pfändung des Anteils steht seiner Veräußerung nicht entgegen (OGH EvBl 1996/94, RdW 1992, 80). Ein einstweiliges Veräußerungsverbot zur Sicherung gegen den Gesellschafter gerichteter Ansprüche kommt nicht in Betracht (OGH GlUNF 6455). Praktisch hängt die Veräußerung des Anteils regelmäßig davon ab, dass potenzielle Erwerber gründlich über die Lage der Gesellschaft informiert werden können. Das stößt wegen der Gesellschafterpflicht zur Verschwiegenheit (dazu § 61 Rn 10) aber auf Schwierigkeiten (zum Problem Nowotny, wbl 1998, 153 f). Zur Übertragbarkeit in der Vorgesellschaft § 2 Rn 16.