vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

1
1. Übersicht. Wenn ein Gesellschafter die geschuldete Einlageleistung nicht erbringt, kann die Gesellschaft auf Leistung klagen und den Titel nach allgemeinen Grundsätzen exekutieren. Daneben stellen die §§ 66-69, denen die §§ 21-24 dGmbHG im Wesentlichen entsprechen (für eine nicht unbedeutende Abweichung § 69 Rn 1), eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, das Stammkapital der Gesellschaft vollständig aufzubringen (monographisch - für Deutschland - Melber). Nach § 66 können säumige Gesellschafter ausgeschlossen werden (Kaduzierung). Ein Zwang dazu besteht nicht. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet weiter (§ 69). Neben ihm haften frühere Inhaber des Anteils (§ 67). Kommt es dennoch nicht zur Erfüllung der Einlageschuld, kann der Geschäftsanteil veräußert werden (§ 68). Außerdem ist es nach Erschöpfung der Möglichkeiten gemäß § 67 auch zulässig, die übrigen Gesellschafter in Anspruch zu nehmen (§ 70). Zur Kaduzierbarkeit des Anteils vor Eintragung der Gesellschaft oben § 10 Rn 5.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!