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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Rechtspolitischer Hintergrund. Die Regeln über die vereinfachte Kapitalherabsetzung wurden erst mit dem IRÄG 1997 eingeführt. In Deutschland hat man eine solche Möglichkeit nach dem Vorbild der aktienrechtlichen Regelung schon lange gefordert (dazu Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 58 a Rn 1) und 1994 in die Tat umgesetzt (vgl §§ 58 a ff dGmbHG). Triebfeder der Entwicklung war der bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorgesehene Gläubigerschutz. Der mit ihm verbundene Zeit- und Liquiditätsverlust lässt die ordentliche Kapitalherabsetzung als Krisenbewältigungsmittel für wenig geeignet erscheinen (vgl aber Erstaufl § 54 Rn 11 mit dem Versuch interpretatorischer Korrektur). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kommt ohne Gläubigersicherung vor Durchführung der Maßnahme aus. Möglich ist dies deshalb, weil sie als bloß nominelle Herabsetzung die Vermögenslage (Anpassung des Soll- an das Ist-Kapital; vgl K. Schmidt 898) der Gesellschaft nicht ändert und damit auch die Interessen der Gläubiger (zunächst) nicht tangiert. Eine gesellschaftsvertragliche Änderung der in § 59 enthaltenen Regeln ist ausgeschlossen. Zur vereinfachten Kapitalherabsetzung als Instrument erleichterter Umstellung auf den Euro Rn 5a.

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