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zu § 59 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Dieser Beschluss kann nur aufgrund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat unter sinngemäßer Anwendung des § 11 über die Eintragung zu beschließen. Die §§ 183 und 185 bis 188 AktG gelten sinngemäß. Bei Anwendung des § 187 Abs 2 AktG ist jedoch den bekannten Gläubigern eine unmittelbare Mitteilung zu machen.

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