1. Die Vorschrift wurde mit dem IRÄG 1997 eingeführt. Sie entspricht vollständig dem gleichzeitig novellierten § 81 AktG. Ihr Zweck besteht darin, den Aufsichtsrat rechtzeitig über grundsätzliche Weichenstellungen in der Unternehmensführung zu informieren und damit bessere Voraussetzungen für die Erledigung seiner Überwachungsaufgabe zu schaffen (EB VI 62). Schon vorher war anzunehmen, dass die Geschäftsführung verpflichtet ist, dem Aufsichtsrat im Kontext von Leitungsentscheidungen zu berichten (dazu § 30 j Rn 8, 4). § 28 a ist deshalb nicht als grundsätzliche Neuerung, sondern als Formalisierung und Präzisierung der Berichtspflicht bezüglich zentraler Fragen der Unternehmensführung aufzufassen.