1. Inhalt. a) Der vom Gesetz selbst so genannte Jahresbericht ist einmal jährlich zu erstatten. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich sagt, muss angenommen werden, dass dies grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahres zu geschehen hat. Denn sonst hätten wesentliche Elemente des Berichts, namentlich die offensichtlich geschäftsjahrbezogene Vorschaurechnung, keinen Sinn. Zu berichten ist zunächst über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik. Darunter ist die Konkretisierung der Unternehmensziele, der dazu erforderlichen Mittel, sowie die Art und Weise der Mittelbeschaffung zu verstehen (für N § 30 j Rn 21). Die Vorschrift zwingt die Geschäftsführung, einschlägige Vorstellungen zu entwickeln und akzentuiert die praktische Bedeutung des Zustimmungserfordernisses nach § 30 j Abs 5 Z 8. Zu berichten ist des Weiteren über die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Mit diesen Formulierungen knüpft § 28 a an die Generalnorm für den Jahresabschluss in § 222 Abs 2 UGB an (dazu Nowotny in Straube § 222 Rn 28 ff, Jabornegg/Geist § 222 Rn 8 ff, s auch die N in § 22 Rn 10). Das ist auch konsequent. Denn die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist anhand einer Vorschaurechnung darzustellen, deren Bestandteile jenen des Jahresabschlusses entsprechen. So wie der Jahresabschluss die Ergebnisse der vergangenen Rechnungsperiode spiegelt, soll die Vorschaurechnung Auskunft darüber geben, was für die nächste Periode angestrebt wird. Mit der beabsichtigten Geschäftspolitik befindet sie sich in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Vorschaurechnung stellt die in Zahlen ausgedrückten Konsequenzen der geplanten Geschäftspolitik dar.