Abs 1 S 3 sieht über Jahres- und Quartalsberichte hinaus noch sog Sonderberichte vor. Unterschieden werden ein wichtiger Anlass und Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Im erstgenannten Falle ist dem Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich zu berichten, im zweiten dem Gesamtaufsichtsrat. Welche Regelungsidee hinter dieser Differenzierung steckt, ist unklar. Tatbestandlich lassen sich beide Varianten kaum gegeneinander abgrenzen. Vermutlich sind aber mit wichtigem Anlass Fälle überragender Dringlichkeit gemeint, die es gleichzeitig untunlich machen, mit sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zu kommunizieren. Der Geheimhaltungsgedanke gegenüber einem Teil der Aufsichtsratsmitglieder kann wegen des insoweit anzunehmenden Diskriminierungsverbots (§ 30 j Rn 13) nicht den Ausschlag gegeben haben. Dagegen wird dieser Gedanke damit in Verbindung gebracht, dass Sonderberichte auch mündlich erstattet werden dürfen (Abs 2 S 2; vgl Nowotny, RdW 1997, 577). Inhaltlich hat der Sonderbericht seine Gründe zu verdeutlichen und dabei auch Ursachen und Konsequenzen der Situation darzustellen (vgl Mandl, RWZ 1997, 359). Mitzuteilen ist ferner, was die Geschäftsführung zu tun gedenkt. Zur Strafbarkeit unterlassener Sonderberichtserstattung § 122 Rn 12a.