1. Entwicklung. Die Bestimmung - sie entspricht § 6 dGmbHG - gilt im Wesentlichen unverändert seit Inkrafttreten des Gesetzes. Mit der Novelle 1980 wurde Abs 3 an die veränderten öffentlich-rechtlichen Gegebenheiten angepasst. Der Regelungsgehalt hat sich dadurch nicht verändert.