Aufgrund der Bestimmungen des § 13 Abs 3 letzter Satz KStG und des § 24 Abs 5 KStG kommt es zu einer Verknüpfung zwischen der Besteuerung von Zuwendungen bei den Begünstigten und der Besteuerung der Privatstiftung. Die Berührungspunkte bestehen im Wesentlichen darin, dass die Zwischenbesteuerung der in § 13 Abs 3 Z 1 und 2 KStG angeführten Einkünfte auf Ebene der Privatstiftung unterbleibt, wenn im Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung der Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG getätigt werden und davon KESt einbehalten wird und keine Entlastung von der KESt aufgrund eines DBA erfolgt (§ 13 Abs 3 KStG). Weiters kann nach Maßgabe des § 24 Abs 5 KStG eine Körperschaftsteuergutschrift erfolgen, wenn die Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG (für die KESt abgeführt wird und für die keine Entlastung von der KESt aufgrund eines DBA erfolgt) eines Veranlagungszeitraums die Kaptalerträge und Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG desselben Veranlagungszeitraums übersteigen (siehe Rz II/413 ff). Soweit Substanzauszahlungen iSd § 27 Abs 1 Z 8 EStG vorliegen (vgl hiezu ausführlich Rz II/542a ff), die nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und demnach auch nicht dem KESt-Abzug nach § 93 Abs 2 Z 1 lit d EStG unterliegen, kommt weder ein Unterbleiben der Zwischenbesteuerung iSd § 13 Abs 3 KStG noch eine Gutschrift von Zwischensteuer iSd § 24 Abs 5 KStG in Frage.

