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1. Allgemeines (stiftungsrechtlich)

Stangl/Arnold2. AuflNovember 2009

II/570
Gemäß § 34 PSG kann eine Privatstiftung vom Stifter widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat (ausführlich zum Widerruf Berger in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, § 34 Rz 1 ff; N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 34 Rz 1 ff). Es liegt diesfalls in der Disposition des Stifters, ob er die Auflösung der Privatstiftung herbeiführt. Dadurch soll es einem potenziellen Stifter erleichtert werden, sich im Wege der Stiftungserrichtung seines Vermögens (oder Teilen desselben) zu entledigen ( Müller/Rief, FJ 1995, 2; N. Arnold/Ludwig in Kathrein & Co Stiftungsservice, Ausgabe 5, 2004, 7). Geht dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zu, hat er einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen (§ 35 Abs 2 PSG).

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