Der Beweis verschafft der Behörde die Überzeugung vom Bestehen oder Zutreffen einer Tatsache oder eines Sachverhalts. Die Glaubhaftmachung einer Tatsache, die im Abgabenverfahren vielfach an die Stelle des Nachweises tritt, bleibt im Finanzstrafverfahren in der Regel außer Betracht. Eine Glaubhaftmachung darf nur dort erfolgen, wo dies das Gesetz - wie im § 167 Abs 1 FinStrG - ausdrücklich vorsieht (VwGH vom 16. Dezember 1975, 1358/75).