Seite 1ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND GIBRALTAR ÜBER DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN
(BGBl III 35/2010)
In Anerkennung der Tatsache, dass Österreich und Gibraltar (die „Vertragsparteien“) anerkennen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften bereits die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen in Steuerstrafsachen vorsehen,

