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Gesetzestext § 72 FinStrG (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

C. Befangenheit von Organen

 

§ 72. (1) Die Organe der Finanzstrafbehörden und des Bundesfinanzgerichtes haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

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