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Geschäftsstelle der Spruchsenate (§ 71a FinStrG)

Fellner14. LfgMärz 2011

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In der mit der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, eingefügten Bestimmung des § 71a FinStrG ist die Einrichtung einer Geschäftsstelle der Spruchsenate vorgesehen.

Dieser Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Die Evidenzierung der den Spruchsenaten vorgelegten Strafakten und deren Zuteilung zu den zuständigen Senaten entsprechend der Geschäftsverteilung,

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