In der mit der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, eingefügten Bestimmung des § 71a FinStrG ist die Einrichtung einer Geschäftsstelle der Spruchsenate vorgesehen.
Dieser Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Evidenzierung der den Spruchsenaten vorgelegten Strafakten und deren Zuteilung zu den zuständigen Senaten entsprechend der Geschäftsverteilung,