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Zusammensetzung der Senate (§§ 66 bis 71 FinStrG)

Fellner14. LfgMärz 2011

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Nach § 66 Abs 2 FinStrG bestehen die Spruchsenate aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern.

Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und ein Laienbeisitzer.

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