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Gesetzestext § 71 FinStrG (Fellner)

Fellner17. LfgJänner 2014

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate ist durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2012, vorzunehmen.

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