(1) Hat jemand durch dieselbe Tat eine Zuwiderhandlung gegen Abgabenvorschriften und eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder eine Abgabenhehlerei und eine Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren gemeinsam bei der nach § 58 für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen die Abgabenvorschriften oder für die Verfolgung der Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde durchzuführen.