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Gesetzestext § 59 FinStrG (Fellner)

Fellner23. LfgDezember 2017

(1) Hat jemand durch dieselbe Tat eine Zuwiderhandlung gegen Abgabenvorschriften und eine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder eine Abgabenhehlerei und eine Monopolhehlerei begangen, so ist das Strafverfahren gemeinsam bei der nach § 58 für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen die Abgabenvorschriften oder für die Verfolgung der Abgabenhehlerei zuständigen Finanzstrafbehörde durchzuführen.

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