(1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
(2) Die Verfügung gemäß Abs 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.