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Gesetzestext § 228a FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

Zu § 393a.

 

Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch § 393a Abs 2 StPO dem Sinne nach.

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